Wen die Bonpflicht trifft
Die Belegausgabepflicht steht in § 146a Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie gilt für jeden, der Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, also mit einer Registrierkasse, PC-Kasse oder App-Kasse. Dann ist zu jedem Vorgang ein Beleg zu erstellen und der Kundschaft zur Verfügung zu stellen. Ob sie ihn mitnimmt, ist ihre Sache: Eine Pflicht, den Bon anzunehmen oder aufzubewahren, gibt es für die Kundschaft nicht. Das ist ein Unterschied zu Österreich, wo der Beleg entgegengenommen werden muss.
Wer mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, ist von der Bonpflicht nicht betroffen. Die Pflicht hängt an der Technik, nicht am Umsatz. Sobald du eine elektronische Kasse einsetzt, gilt sie für jeden Verkauf, auch für den Kaffee um 2 €.
Was auf den Beleg gehört
Die Pflichtangaben stehen in § 6 der Kassensicherungsverordnung. Ein Beleg aus einer elektronischen Kasse muss enthalten:
- den vollständigen Namen und die Anschrift des Betriebs,
- das Datum der Belegausstellung sowie den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Vorgangs,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
- die Transaktionsnummer der TSE,
- das Entgelt und den Steuerbetrag je Steuersatz oder den Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
- die Seriennummer der Kasse oder der TSE,
- den Betrag je Zahlungsart, also wie viel bar und wie viel mit Karte,
- den Signaturzähler und den Prüfwert der TSE.
Seriennummer, Signaturzähler und Prüfwert dürfen statt als Text in einem QR-Code stehen, wenn er dem Format der Finanzverwaltung (DSFinV-K) folgt. Der Prüfer scannt den Code mit einer Prüf-App und sieht sofort, ob der Beleg zur TSE passt. Für die Kundschaft bleibt der Bon damit übersichtlich. Was die TSE dabei leistet, steht im Artikel zur TSE-Pflicht.
Papier oder elektronisch
Der Beleg darf auf Papier oder elektronisch ausgegeben werden. Für den elektronischen Beleg braucht es die Zustimmung der Kundschaft; eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben, sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn die Kundschaft den angezeigten QR-Code scannt oder ihre Mailadresse nennt. Der Beleg muss in einem gängigen Format vorliegen, zum Beispiel als PDF, und unmittelbar nach dem Vorgang verfügbar sein.
In der Praxis heißt das: Die Kasse zeigt nach dem Kassieren einen QR-Code oder einen Link, die Kundschaft öffnet den Beleg am eigenen Handy oder bekommt ihn per Mail. Wer keinen elektronischen Beleg möchte, bekommt Papier, deshalb braucht es einen Drucker oder zumindest die Möglichkeit, den Beleg auf Papier nachzureichen. Viele kleine Betriebe fahren mit einer Kombination gut: Beleg-Seite per QR-Code als Standard, ein kleiner Bondrucker für alle, die Papier wollen.
Der Bon als Rechnung
Für Kundschaft, die den Beleg für die Buchhaltung braucht, zählt der Kassenbon bis 250 € brutto als Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Er muss dafür Name und Anschrift des Betriebs, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt mit Steuerbetrag in einer Summe und den Steuersatz enthalten. Diese Angaben stehen ohnehin auf jedem Beleg nach KassenSichV. Über 250 € braucht es eine Rechnung mit allen Angaben nach § 14 UStG, also auch Steuernummer oder USt-IdNr. und Name der Kundschaft.
Befreiung von der Bonpflicht
Wer Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft, kann beim Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beantragen (§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 148 AO). Gedacht ist das für Bäckereien, Kioske oder Marktstände mit sehr vielen kleinen Verkäufen. Die Befreiung ist eine Ermessensentscheidung und wird nur gewährt, wenn die Bonpflicht eine sachliche Härte bedeutet; die Kosten für Papier und Drucker allein reichen dafür nach Verwaltungsauffassung nicht.
Wichtig: Die Befreiung betrifft nur die Ausgabe des Belegs. Die TSE muss den Vorgang trotzdem absichern, und auf Verlangen der Kundschaft ist der Beleg weiterhin auszustellen. Wer den elektronischen Beleg anbietet, braucht die Befreiung in der Regel gar nicht: Der QR-Code kostet nichts und erfüllt die Pflicht.
Was bei Verstößen passiert
Die Belegausgabepflicht selbst ist nicht bußgeldbewehrt; das Bußgeld nach § 379 AO zielt auf die fehlende oder falsch genutzte TSE. In der Praxis ist die fehlende Belegausgabe aber ein Anlass für genaueres Hinsehen: Bei einer Kassen-Nachschau kauft der Prüfer gern vor der Vorstellung etwas und prüft, ob ein Beleg angeboten wird. Fehlt er, folgt der Blick in die Kasse.
Wie Vono das lösen wird
Vono gibt zu jedem Verkauf einen Beleg aus, standardmäßig als Beleg-Seite per QR-Code am Handy der Kundschaft oder per Mail als PDF, auf Wunsch über einen Bluetooth-Bondrucker auf Papier. In der Fassung für Deutschland tragen alle drei Formen die Angaben nach § 6 KassenSichV und den QR-Code der Finanzverwaltung. Jeder Beleg wird zehn Jahre aufbewahrt und lässt sich in der Verwaltung jederzeit wieder öffnen.
Stand: 2026-10-13